Satzung

Präambel:

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der im Jahre 1886 gegründete Verein trägt den Namen ”Werdener Turnerbund von 1886 e.V.”, abgekürzt ”WTB”, im Folgenden ”Verein” genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Werden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nummer 2375 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung
  1. Der Verein fördert den Sport, insbesondere den Jugendsport und die Gesundheit durch Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport. Zu diesem Zweck kann der Verein auch ein Sport- und Gesundheitszentrum betreiben. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes
  1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  2. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
  3. Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grund-sätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.

 

  • 4 Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Ausschluss
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an den BGB-Vorstand zu richten. Die Entscheidung hierüber bedarf der Schriftform.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod bzw. bei einer juristischen Person mit deren Auflösung. Der Austritt, der nur mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres erfolgen kann, erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den BGB-Vorstand. Die Geschäftsordnung der Tennisabteilung kann jedoch vorsehen, dass für deren Mitglieder eine Kündigung nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich ist. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.
  4. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks oder Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Ein schwerwiegender Grund liegt unter anderem vor bei Zahlungsverzug mit Beiträgen, welcher der Höhe von einem Jahresmitgliedsbeitrag entspricht. Hierzu muss ihm zuvor der Ausschluss schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten angedroht werden. Die Androhung kann mit der Mahnung der rückständigen Beiträge verbunden werden.

 

  • 5 Beiträge
  1. Der Verein kann bei Bedarf für jedes neue Mitglied, für den entstehenden Verwaltungsaufwand, eine Aufnahmegebühr erheben. Darüber hinaus wird ein Monatsbeitrag erhoben. Die Aufnahmegebühr beträgt maximal 200,00 Euro.
  2. Näheres über die Aufnahmegebühr und den Monatsbeitrag regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und kein fester Bestandteil der Satzung ist. Die Tennisabteilung regelt ihre Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen durch ihre eigene Geschäftsordnung. Diese ist kein Satzungsbestandteil. Die Aufnahmegebühr der Tennisabteilung beträgt maximal 450,00 Euro, etwaige Umlagen der Tennisabteilung können maximal in Höhe von 450,00 Euro/Jahr erhoben werden.
  3. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als sechs Monate in Verzug befindet.
  4. In besonders begründeten Fällen kann der BGB-Vorstand den Beitrag auf Antrag durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der jährliche Haushaltsvoranschlag ist der Mitgliederversammlung vom BGB-Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Mitglieder, sofern die Mitgliedschaft nicht wegen Beitragsrückstandes ruht. Das Stimmrecht für Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird jeweils durch ihre vermögenssorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Steht die Vermögenssorge mehreren gemeinsam zu, kann das Stimmrecht nur gemeinsam ausgeübt werden. Das eigene Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter bleibt davon unberührt. Juristische Personen sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des 1. Halbjahres statt. Der BGB-Vorstand beruft sie schriftlich, per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der offiziellen Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Soweit Mitglieder dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, wird die Einladung an diese Adresse wirksam versandt. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Einladung als Brief. Die Einladung muss Zeit- und Ortsbestimmung sowie die Tagesordnungspunkte enthalten.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem BGB-Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich vorliegen. Diese Anträge müssen mit einem Beschlussvorschlag versehen sein, der in der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied zur Abstimmung zu stellen ist. Anderenfalls findet hierüber keine Beschlussfassung statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom BGB-Vorstand einzuberufen, wenn mehr als 10 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit einer Begründung beantragen. Gegenstand der Beschlussfassung sind hier ausschließlich die Tagesordnungspunkte der Einberufung. Die Einberufung erfolgt analog § 6.2.
  5. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit sind festzustellen.
  6. Einer der BGB-Vorstände leitet die Mitgliederversammlung. Für die ganze oder für Teile der Versammlung kann ein Versammlungsleiter vorgeschlagen und gewählt werden.
  7. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter ist allerdings berechtigt, die Art der Abstimmung nach billigem Ermessen zu ändern. Wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitgliederversammlung verlangt wird, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  8. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer kann der BGB-Vorstand einen Wahlleiter vorschlagen. Die Wahlen werden einzeln durchgeführt. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die Mehrheit, findet ein 2. Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei gleicher Stimmenzahl im 2. Wahlgang entscheidet das Los. Die Wahl ist wirksam, wenn der Kandidat das Amt angenommen hat.
  9. Wählbar ist jedes voll geschäftsfähige Vereinsmitglied. Abwesende können gewählt werden, wenn dem BGB-Vorstand vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. Die Bereitschaftserklärung ist vor Eintritt in den Wahlgang der Versammlung bekannt zu geben.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen und in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind beim BGB-Vorstand bis spätestens nach 3 Monaten nach dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzulegen. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  11. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen werden.

 

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stv. Vorsitzenden, dem 2. stv. Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen & Wirtschaft und dem Vorstand Sportbetrieb & Anlagen.

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
  2. a) den fünf Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB,
  3. b) dem stv. Vorstand Finanzen & Wirtschaft, dem Vorstand Medien & PR, dem Protokollführer, dem stv. Protokollführer und bis zu 6 Beisitzern,
  4. c) den Abteilungsleitern.
  5. Je zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Für Zusammenkünfte benennt der BGB-Vorstand aus seinen Reihen einen Versammlungsleiter.
  6. In jeder Mitgliederversammlung steht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Neuwahl an.

In 2022 (und jeweils 3 Jahre später) stehen der 1. stv. Vorsitzende, der Vorstand Finanzen & Wirtschaft, der Protokollführer und Beisitzer 1 und Beisitzer 4 zur Wahl.

In 2023 (und jeweils 3 Jahre später) stehen der 1. Vorsitzende, der Vorstand Sportbetrieb und Anlagen, der stv. Protokollführer und Beisitzer 3 und Beisitzer 6 zur Wahl.

 

In 2024 (und jeweils 3 Jahre später) stehen der 2. stv. Vorsitzende, der stv. Vorstand Finanzen & Wirtschaft, der Vorstand Medien & PR und Beisitzer 2 und Beisitzer 5 zur Wahl.

Wird ein Amt innerhalb der Wahlperiode neu besetzt, beschränkt sich die Amtsdauer auf die vorgesehene Restlaufzeit. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Ist ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, kann der BGB-Vorstand für diese Position kommissarisch eine andere Person des Gesamtvorstandes bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für diese Position durch die nächste Mitgliederversammlung bestimmen.
  2. Der BGB-Vorstand und der Gesamtvorstand halten je nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom benannten Versammlungsleiter (gemäß § 7.3) einberufen und geleitet. Der Gesamtvorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder gemäß § 7.2 a und b anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der BGB-Vorstand hat ein Vetorecht. Beschlussfassungen des Gesamtvorstandes im Umlaufverfahren (schriftliche Beschlussfassung) sind nur zulässig, wenn kein Gesamtvorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Der BGB-Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Sachverständige berufen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Vertraulich sind solche Angelegenheiten, die als vertraulich bekanntgegeben werden oder die auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Vertraulichkeit ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
  3. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom benannten Versammlungsleiter (gemäß § 7.3) und vom Protokollführer zu unterschreiben sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzustellen. Über Einsprüche wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.
  4. Der BGB-Vorstand lädt die Geschäftsführung seiner Geschäftsstelle zu seinen Gesamtvorstandssitzungen ein. Der BGB-Vorstand kann berufene Ausschussvorsitzende und Einzelpersonen zu Gesamtvorstandssitzungen einladen. Alle diese Personen beraten den Vorstand bei seinen Entscheidungen, sind aber ohne Stimmrecht.
  5. Alle Vorstände sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung anzuwenden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer mit Zustimmung des BGB-Vorstandes getätigten, angemessenen Auslagen. Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer des Vereins bestellt, steht ihm die Geschäftsführervergütung zu. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des BGB-Vorstandes, scheidet es gleichzeitig aus dem BGB-Vorstand aus.

 

  • 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  2. Der BGB-Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

  • 9 Kassenprüfer
  1. Die Kassenführung wird jedes Jahr von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer dürfen zur Zeit der Prüfung und während des Zeitraums, auf den sich die Prüfung erstreckt, nicht dem Vorstand angehören, Angestellte des Vereins bzw. seiner Geschäftsstelle sein, als Abteilungsleiter tätig sein oder den vom Vorstand berufenen Ausschüssen oder Personen angehören.
  3. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, die Kasse und die Belege zu prüfen. Über ihre Prüfung einschließlich des letzten Jahresabschlusses haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

  • 10 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.

 

  • 11 Abteilungen
  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein, der unterschiedliche Sportarten in unterschiedlichen Abteilungen anbietet.
  2. Die Bildung einer neuen Abteilung bedarf der Billigung der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 der gültigen Stimmen zu fassen ist.
  3. Die Abteilungen sind unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Die Abteilungen führen sich im Rahmen der Vorgaben des BGB-Vorstandes und der Satzung selbständig.
  5. Die Mitglieder einer Abteilung können sich in einer Abteilungsversammlung eine Ordnung geben, die der Satzung nicht widersprechen darf. Abteilungsordnungen sind kein Satzungsbestandteil. Wenn in der Abteilungsordnung einer Abteilung nichts anderes vorgesehen ist, können Einladungen zu Abteilungsversammlungen und Wahlvorschläge auf den Sportveranstaltungen der betreffenden Abteilung bekannt gegeben werden.
  6. Die Abteilungsleiter werden von der Abteilung auf einer Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt.
  7. Hat eine Abteilung keine Leitung, wird diese vom Gesamtvorstand des Vereins berufen.
  8. Die Abteilungsleitung entscheidet über die Verwendung der der Abteilung bereitgestellten Mittel im Rahmen der vom BGB-Vorstand genehmigten Kostenvoranschläge.
  9. Die Abteilungen sind berechtigt, neben den Beiträgen gemäß § 5.2 für ihre Aufgaben Umlagen von bis zu 450,00 Euro/Kalenderjahr zu erheben.
  10. Die Abteilungsleiter sind dem BGB-Vorstand und der Abteilungsversammlung für ihre Beschlüsse verantwortlich.

 

  • 12 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern und zwei Vertretern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Schlichtungsausschuss bestimmt seine Leitung und seine Geschäftsordnung selbst. Diese ist kein Bestandteil der Satzung. Zu den Aufgaben des Schlichtungsausschusses gehört die Schlichtung von Streitigkeiten. Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen teilnehmen.

 

  • 13 Haftungsbeschränkung
  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Benutzung von Vereinseinrichtungen, der Teilnahme am Sportbetrieb oder sonstigen sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hätte, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  2. Den Abteilungen bleibt anheimgestellt, weitergehende haftungsbegrenzende Regelungen gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere zur Begrenzung der Aufsichtspflicht ihrer Mitarbeiter über minderjährige Vereinsmitglieder, herbeizuführen.
  3. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung gegenüber dem Verein besteht nicht für eine Handlung, die auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung beruht.

 

  • 14 Auflösung, Verschmelzung
  1. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V. (ESPO), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei einer Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein fällt das Vereinsvermögen an den neuen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 15 Inkraftsetzung

Mit der Inkraftsetzung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien, soweit sie dieser Satzung           entgegenstehen, ihre Gültigkeit.

 

Dezember 2022